Satzung des Gewerbevereins Gremmendorf Angelmodde e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Gremmendorf/Angelmodde.

Der Sitz des Vereins ist Münster/Gremmendorf.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Gewerbevereins Gremmendorf/Angelmodde ist die wirtschaftliche Förderung für ortsansässige Unternehmen, Vereine, freiberuflich Tätige und politische Gruppierungen, um die wirtschaftlichen und kommunalen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede in Gremmendorf/Angelmodde ansässige, unternehmerisch tätige, natürliche oder juristische Person sowie wirtschaftliche oder politische Vereinigung sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung steht dem/der abgewiesenen Bewerber/in die Berufung zu, die an die ordentliche Mitgliederversammlung zu richten ist. Die Berufung ist innerhalb 1 Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins einzulegen.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.

Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand.

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind.

 

§8 Mitgliederversammlung

Mindestens 1 Mal in einem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Entscheidungsstimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Mitglieds, durch dessen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Mitgliedsjahresbeitrags erfolgt nicht.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die grobe Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Mitteilung der Ausschlussentscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten, spätestens übernächsten auf den Ausschluss folgenden ordentlichen Versammlung endgültig. Der Ausschluss wird wirksam mit Ablauf der Berufungsfrist, falls Berufung nicht eingelegt wird, anderen Falles mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

§11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt unter dem die Auflösung beschlossen werden soll, deutlich hinzuweisen. Der Grund bzw. Anlass für den Auflösung soll in der Einladung kurz mitgeteilt werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation die Person des Liquidators und die Verwertung des verbliebenen Vermögens.

 

Die Satzung wurde am 19.4.2005 errichtet. Die vorliegende - geänderte - Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2014 beschlossen.